20 Jahre Seniorenrat Bretten
20 Jahre Seniorenrat Bretten

Rundfunkgebühren

Anträge auf Befreiung bzw. Ermäßigung der Rundfunkgebühren erhalten Sie im

Rathaus Bretten

Telefon: 07252 / 921-180
Telefax: 07252 / 921-188

E-Mail: buergerservice@bretten.de

 

Im § 4 Abs 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist geregelt wer von der Beitragspflicht befreit bzw. wer ermäßigt ist:

 

(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:


1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,


2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),


3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten  Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,


4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,


5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
   a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

   b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches

       oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches  oder
   c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,


6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,


7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,


8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,


9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und


10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.

 


(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:


1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,


2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und


3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert  beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

 

Willkommen beim Seniorenrat Bretten

Der Seniorenrat ist eine Arbeitsgemeinschaft von Delegierten der in der Großen Kreisstadt Bretten bestehenden Organisationen, Einrichtungen, Verbänden, Vereinen und Gruppierungen, die im Bereich der Seniorenarbeit tätig sind.
 
Der Seniorenrat versteht sich als Vermittler aller in der Seniorenarbeit freiwillig Tätigen und der Stadtverwaltung Bretten. Er zeigt Probleme auf und gibt Anregungen zu einem besseren Miteinander der älteren Menschen. Der Seniorenrat bietet der Stadt Bretten die Zusammenarbeit in allen Fragen an, die Senioren betreffen.

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75015 Bretten

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