20 Jahre Seniorenrat Bretten
20 Jahre Seniorenrat Bretten

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Antrag auf Grundsicherung kann bei der Stadtverwaltung Bretten gestellt werden.

 

Stadt Bretten

Untere Kirchgasse 9,  75015 Bretten

Telefon: 07252 9 21 - 3 13

 

Zuständig für die Antragsbearbeitung und die Bewilligung ist das Landratsamt Karlsruhe.

 

Landratsamt Karlsruhe

Beiertheimer Allee 2,  76137 Karlsruhe
Telefon: 0721 9 36 - 50

 


Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben (Altersgrenze 01.01.2023: 66 Jahre, die Altersgrenze wird schrittweise auf  das 67. Lebensjahr angehoben)
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
  • Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 5.000 Euro, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen ausgenommen.
  • Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch.


Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:

 

  • die maßgebende Regelbedarfsstufe des Leistungsberechtigten, nach der der Regelsatz gezahlt wird
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.
Regelbedarfe ab 01.01.23
erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind 502 €
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder  lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen 451 €
erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt 402 €
Leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 420 €
leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 348 €
Leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 318 €
Stand 01.01.2023  

Willkommen beim Seniorenrat Bretten

Der Seniorenrat ist eine Arbeitsgemeinschaft von Delegierten der in der Großen Kreisstadt Bretten bestehenden Organisationen, Einrichtungen, Verbänden, Vereinen und Gruppierungen, die im Bereich der Seniorenarbeit tätig sind.
 
Der Seniorenrat versteht sich als Vermittler aller in der Seniorenarbeit freiwillig Tätigen und der Stadtverwaltung Bretten. Er zeigt Probleme auf und gibt Anregungen zu einem besseren Miteinander der älteren Menschen. Der Seniorenrat bietet der Stadt Bretten die Zusammenarbeit in allen Fragen an, die Senioren betreffen.

Seniorenrat Bretten

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Untere Kirchgasse 9
75015 Bretten

Rufen Sie einfach an unter

+49 7252 9 21 - 3 15

 

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