Satzung Seniorenrat Bretten
§ 1 Leitgedanke – Name – Sitz
Der Seniorenrat ist eine Arbeitsgemeinschaft von Delegierten der in der Großen Kreisstadt Bretten bestehenden Organisationen, Einrichtungen, Verbänden, Vereinen und Gruppierungen, die im
Bereich der Seniorenarbeit tätig sind, und führt den Namen
Seniorenrat Bretten
mit Sitz in Bretten.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Seniorenrates
1. Der Seniorenrat arbeitet unabhängig und neutral.
2. Der Seniorenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Seniorenrat ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Seniorenrats dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Seniorenrat versteht sich als Vermittler aller in der Seniorenarbeit freiwillig Tätigen und der Stadtverwaltung Bretten. Er zeigt Probleme auf und gibt Anregungen zu einem
besseren Miteinander der älteren Menschen.
4. Der Seniorenrat bietet der Stadt Bretten die Zusammenarbeit in allen Fragen an, die Senioren betreffen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Seniorenrat besteht aus den von den verschiedenen im Bereich der Seniorenarbeit tätigen Organisationen, Einrichtungen, Verbänden und Vereinen und Gruppierungen delegierten Personen. Bestehende
Mitgliedschaften bleiben garantiert.
§ 4 Aufnahme eines Mitglieds
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, er ist dem Vorstand mindestens ein Monat vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen bei Verstoß gegen die Satzung, Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 7 Organe des Seniorenrates
Organe des Seniorenrates sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassierer/in
e) 3 –7 Beisitzer/innen
2. Alle Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Seniorenrat im Sinne des § 26 BGB. Jeder
ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende erledigt die laufenden Geschäfte, soweit erforderlich nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, er lädt zu Sitzungen und Versammlungen ein und
leitet diese auch.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen sind drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorsitzenden
b) Entgegennahme des Kassenberichts und Bericht der Kassenprüfer
c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
d) Wahl oder Wiederwahl des Vorstandes sowie der beiden Kassenprüfer
e) Entscheidungen und Beschlüsse über die Fortführung des Seniorenrates
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überprüfen die Geschäftsvorgänge des/der Kassierer/in unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung ergangenen Beschlüsse.
§ 11 Auflösung des Seniorenrates
Der Seniorenrat wird aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der erschienen Mitglieder bei der hierzu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung dies beschließen.
Vorhandenes Vermögen geht in diesem Falle auf eine örtliche soziale Senioreneinrichtung über. Sollte keine vermögensempfangende soziale Senioreneinrichtung bestimmt werden, fällt das Vermögen an die
Stadt Bretten. Diese hat es für die Aufgaben der örtlichen Seniorenarbeit zu verwenden.
Bretten, den 18. November 2004