Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Antrag auf Grundsicherung kann bei der Stadtverwaltung Bretten gestellt werden.
Stadt Bretten
Untere Kirchgasse 9, 75015 Bretten
Telefon: 07252 9 21 - 3 13
Zuständig für die Antragsbearbeitung und die Bewilligung ist das Landratsamt Karlsruhe.
Landratsamt Karlsruhe
Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe
Telefon: 0721 9 36 - 50
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben
Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:
Regelbedarfe | ab 01.01.23 |
erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind | 502 € |
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen | 451 € |
erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt | 402 € |
Leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 420 € |
leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 348 € |
Leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres | 318 € |
Stand 01.01.2023 |