Seit 1992 ist das Betreuungsrecht in Kraft. Personen die hilfsbedürftig sind und eine der folgenden Krankheiten oder Behinderungen haben können einen Betreuer erhalten. (§ 1896 Abs. 1 BGB):
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Bei der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin prüft das Vormundschaftsgericht:
In der Regel hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Betreute bleibt weiterhin voll geschäftsfähig. Nur wenn für bestimmte Bereiche ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt vorliegt kann der Betreute in diesem Bereich nur mit Einwilligung des Betreuers Rechtsgeschäfte tätigen. Ausnahmen sind hier geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens.
Für den Fall das Sie einmal einen Betreuer bzw. eine Betreuerin benötigen können Sie mit einer Betreuungsverfügung bestimmen wer dann für Sie als Betreuer eingesetzt werden soll.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht" des
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin