Mit der Patientenverfügung können Sie, für den Fall dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, Verfügungen treffen welche medizinischen Maßnahmen dann getroffen werden sollen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im § 1901a die Patientenverfügung.
Konkret heißte es hier „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht
unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese
Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung
kann jederzeit formlos widerrufen werden.“
Eine Patientenverfügung muss demnach schriftlich verfasst sein. Liegt solch eine Patientenverfügung vor, so ist diese für die Ärzte verbindlich. Deshalb ist es wichtig, dass Sie in einer Patientenverfügung genau regeln welche Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen, allgemein Regelungen wie „ich will keine lebensverlängernden Maßnahmen“ werden den oftmals schwierigen Entscheidungen für die behandelnden Ärzte und die Angehörigen nicht gerecht. In der Broschüre Patientenverfügung finden Sie Textbausteine mit denen Sie Ihre eigene Patientenverfügung verfassen können. Sie helfen auch sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Desweitern können Sie Ihre persönlichen Wertvorstellungen und Weltanschauungen schriftlich niederschreiben. Dies kann im Entscheidungsfall helfen ihre Patientenverfügung auszulegen und zu
interpretieren, um dann in ihrem Sinne eine Entscheidung zu treffen.
Grundsätzlich gilt eine Patientenverfügung zeitlich unbefristet. Da sich aber im Laufe des Lebens Einstellungen ändern aber auch die eigene Lebenslage, empfiehlt es sich die Patientenverfügung
regelmäßig zur Hand zu nehmen und zu überprüfen, ob die darin getroffenen Festlegungen noch Gültigkeit haben. Dies sollten Sie auch dokumentieren z.B. dadurch, dass sie die Patientenverfügung neu
verfassen oder aber mit dem aktuellen Datum versehen und unterschreiben.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ des
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Der Seniorenrat Bretten hat für Sie aus den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein Formular erstellt: